Besitzstörung
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Parkplatzfalle & Besitzstörungsklage - die ÖAMTC-Rechtsberatung rät Mitgliedern, was zu tun ist.
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Was bedeutet „Besitzstörung“?
Es kann bereits ausreichen, auf einem im Privatbesitz befindlichen Grundstück zu wenden, sein Auto zu lange auf einem Kundenparkplatz abzustellen oder die Parkmöglichkeiten eines Restaurants zu nutzen, ohne in diesem Moment Gast zu sein. Auch eine Abkürzung über ein Tankstellengelände kann eine Besitzstörung darstellen.
Umgekehrt kann man selbst sehr schnell betroffen sein, etwa wenn auf dem gemieteten Stellplatz unberechtigt ein fremdes Auto abgestellt oder in der eigenen Hauseinfahrt wiederholt gewendet wird. Nicht immer muss dabei Privatgrund befahren werden. Hausbesitzer:innen können etwa in ihrem Besitz gestört werden, wenn jemand auf öffentlicher Straße verbotenerweise ganz oder teilweise vor ihrer Garageneinfahrt parkt und sie diese dadurch nicht oder nur erheblich erschwert nutzen können.
Wichtig zu wissen:
Privatbesitz muss nicht unbedingt gekennzeichnet sein. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn eine bestimmte Fläche sich erkennbar vom übrigen Straßenraum abhebt, etwa durch einen Zaun oder eine Hecke.
Geschäftsmodell Besitzstörung
Klarerweise muss sich niemand gefallen lassen, in seinem Besitz gestört zu werden. Seit einigen Jahren gehen jedoch einzelne Unternehmen und Anwaltskanzleien in einer Häufigkeit und Art und Weise gegen vermeintliche Störer:innen vor, die klar finanzielle Interessen erkennen lassen. Dazu werden geeignete Privatgrundstücke, etwa von aufgelassenen Betrieben und Geschäften, gepachtet oder gemietet und schlecht bis gar nicht beschildert, wodurch diese in gewisser Weise zum Parken bzw. Wenden einladen.
Dabei wird der Platz intensiv mit Kameras überwacht. Befährt jemand auch nur kurz diese Fläche unberechtigt, etwa zum Umdrehen, schnappt die Falle zu: Der oder die Halter:in wird über das Kennzeichen ausgeforscht und eine Forderung von mehreren Hundert Euro flattert ins Haus, samt Androhung einer Besitzstörungsklage, falls die Zahlung samt Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert wird.